Die Funktion des Bürgermeisters:
Der Bürgermeister ist Organ der allgemeinen Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes und des Landes sowie u. a. Bau- und Abgabenbehörde I. Instanz. Er vertritt allein die Gemeinde nach außen. Als Bau- und Abgabenbehörde I. Instanz hat der Bürgermeister eigenständig auf Grund der Gesetze zu handeln; Oberbehörden als II. Instanz sind in diesen Angelegenheiten die Gemeindevertretung bzw. die Gemeindevorstehung. Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind die von der Gemeindevorstehung bzw. -vertretung gefassten Beschlüsse vom Bürgermeister zu vollziehen. Im übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes und des Landes wird der Bürgermeister nach Maßgabe der Gesetze tätig (z.B. als Meldebehörde oder Abgabenbehörde des Landes) und ist an die Weisungen der Oberbehörden gebunden. Alle Angelegenheiten werden im Wege des Gemeindeamtes vollzogen, dessen Vorstand der Bürgermeister ist.