Gästemeldewesen

Der Unterkunftgeber von Gästen im Rahmen der touristischen Vermietung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des Gastes bei der Berichtsgemeinde einlangen.

Zuständig