St. Martinam Tennengebirge
Zuschuss zu den Kosten des Winterdienstes
Die Gemeinde gewährt an winterdienstentgeltpflichtige Gemeindebürger einen Zuschuss zum geleisteten Winterdienstentgelt in der Höhe des über € 250 hinausgehenden Betrages für den letzten abgelaufenen Winter. Unter dem Begriff „Winterdienstentgelt“ ist zu verstehen (Bemessungsgrundlage):
Kosten für die Schneeräumung + Splittstreuung abzüglich eines allfälligen vom Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes (FELS) geleisteten anteiligen Schneeräumbeitrages für den betreffenden Winter.
Der diesbezügliche Antrag ist für den abgelaufenen Winter jeweils bis spätestens 31.12. zu stellen. Der Winterdienstzuschuss wird nur Gemeindebürgern für Wohnungen in St. Martin/Tgb. gewährt, die mit Hauptwohnsitz genutzt werden. Sollte sich im betroffenen Objekt des Antragstellers ein Gewerbebetrieb befinden, wird das Ansuchen als Einzelfall von der Gemeindevertretung behandelt.
Es wird nur der Winterdienst auf solchen Wegen bzw. Straßen bezuschusst, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (analog zu § 6 Z 1 lit b FELS-Gesetz).
Anträge zum Winterdienstzuschuss können auch von den Straßengenossenschaften oder Bringungsgemeinschaften für ihre jeweiligen Mitglieder gestellt werden.