Feuerpolizei - Feuerbeschau

Bauten mit erhöhter Brandgefahr, Gastgewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebsbauten, Schulen, Wohnbauten mit mehr als 5 Wohnungen u.a. müssen gemäß der Feuerpolizeiordnung 1973 in bestimmten Intervallen (je nach Art des Gebäudes alle 5 oder 10 Jahre) einer Feuerbeschau unterzogen werden.

Die Feuerbeschau besteht in einer Besichtigung der baulichen Anlagen, insbesondere der Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke, Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen, sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume (insbesondere solche für Mineralöle) zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht.

Feuerpolizeibehörde I. Instanz ist der Bürgermeister.

Teilnehmer an der Feuerbeschau (im Regelfall):
1 Vertreter der Gemeinde;

1 Sachverständiger des vorbeugenden Brandschutzes;
1 Vertreter der Feuerwehr;
Rauchfangkehrermeister;

Zuständig