Eine zeitliche Grundsteuerbefreiung wird für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten auf die Dauer von 12 Jahren gewährt, soweit die durch die Bauführung neu geschaffene Fläche
- mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dient; oder
- ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dient und im Sinn der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr als 120 m² beträgt.
Als Antrag für die zeitliche Grundsteuerbefreiung gilt die Anzeige über die Vollendung der Bauführung (gem. § 17 (1) Baupolizeigesetz).