Unterkunftserhebungen

Bei Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führt die örtliche Bezirkshauptmannschaft eine Erhebung der Wohnungssituation durch und prüft ob unter der gemeldeten Adresse eine für Inländer ortsübliche Unterkunft gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für den Antragsteller zur Verfügung steht.

Gemäß Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Inneres liegt eine ortsübliche Unterkunft vor, wenn zumindest für jede Person eine Nutzfläche von etwa zehn Quadratmeter, für jeden Haushalt eine Küche und entsprechende Sanitäranlagen, für jeden Wohn- und Schlafraum ein Fenster ins Freie, bei Familien mit Kindern ein vom Wohnraum getrennter Schlafraum vorhanden sind, die Unterkunft beheizbar ist und den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

Zuständig