Sperrstundenverlängerung

Gemäß der Sperrstundenverordnung des Landeshauptmannes sind für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe folgende Sperrstunden festgelegt:

  1. Cateringbetrieb: 06.00 Uhr
  2. Diskothek, Bar und Gastgewerbebetriebe, in denen erlaubte Revue- und Varieteeveranstaltungen abgehalten werden: 04.00 Uhr
  3. Alle übrigen Betriebsarten: 02.00 Uhr
  4. Gastgewerbebetriebe gemäß § 143 Z 5 bis 7 GewO 1994: 02.00 Uhr

Keine Sperrzeit besteht für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingsamstag bis zum Aschermittwoch.

Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frührere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.

Zuständig