Gästemeldewesen

Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, das die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen.

Zuständig